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Kapitel 4 von 12 · Europäische Union

Politisches System der EU

Politisches System der EU
EU-Flaggen vor dem Berlaymont-Gebäude, Sitz der Europäischen Kommission, Autor: Amio Cajander, Lizenz: CC BY-SA 2.0

Das politische System der Europäischen Union ist eine Mischung aus Bundesstaat und Staatenbund. Einerseits verfügt sie über supranationale Institutionen, an die die EU-Mitgliedsstaaten ihre Kompetenz abgegeben haben. Andererseits gibt es noch Politikfelder, in denen die EU nicht eigenmächtig handeln darf. Dieses politische Konstrukt der EU wird vom Bundesverfassungsgericht „Staatenverbund“ genannt.

Vertragliche Grundlagen

Als Basis für das derzeitige politische System der EU gilt vor allem der 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht, der den EU-Vertrag und den (namentlich geänderten) AEU-Vertrag beinhaltet. Darin vereinbarten die Mitgliedsstaaten, der EU in einigen Politikfeldern Kompetenzen zu übertragen. Die völkerrechtlichen Verträge werden als Primärrecht bezeichnet. Die von den EU-Institutionen verabschiedeten Gesetze (auch Rechtsakte) wiederum gelten als das Sekundärrecht.

Gewaltenteilung in der EU

Auch die EU ist in ihrer politischen Struktur von der Gewaltenteilung geprägt, allerdings gibt es im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland einige Unterschiede. Die EU-Kommission übernimmt exekutive Aufgaben. Als „Hüterin der Verträge“ wacht sie über die Einhaltung der Gesetze und verfügt über das Initiativmonopol bei Gesetzesentwürfen. Als europäische Volksvertretung handelt das EU-Parlament. Sie hat legislative Kompetenzen und kann an der Gesetzgebung mitwirken. Sie kontrolliert die Arbeit der Exekutive (Kommission) und kann diese abwählen. Der Ministerrat vertritt die nationalen Regierungen und ist dem Parlament in der Gesetzgebung gleichgestellt. Die judikative Gewalt verkörpert der Europäische Gerichtshof, der für die Auslegung und Kontrolle des EU-Rechts in den Mitgliedsstaaten zuständig ist.

Subsidiarität und begrenzte Einzelermächtigung

Da die EU noch kein Bundesstaat ist, gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Sie darf also nur in Politikfeldern tätig werden, in denen die Mitgliedsstaaten ihre Mitspracherechte vollständig abgetreten haben. In den Bereichen Zollunion, Binnenmarkt, Währungspolitik und Handelspolitik verfügt sie über die ausschließliche Zuständigkeit. In den Bereichen Sozialpolitik, Landwirtschaft, Umweltpolitik, Verkehrspolitik und Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts teilt sie sich mit den Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit. Im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) kann die EU lediglich Leitlinien festlegen und ist auf die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten angewiesen. Die Umsetzung der politischen Beschlüsse erfolgt stets nach dem Prinzip der Subsidiarität.

Demokratiedefizit

Kritiker bemängelt oftmals, dass das politische System der EU von einem Demokratiedefizit geprägt sei. Dabei wird vor allem die Funktion des Ministerrates in den Fokus gerückt. Als Vertretung für die nationalen Regierungen hat er in der Gesetzgebung mindestens genau so viel Mitbestimmungsrechte wie das Parlament. Dies führe zu einem Exekutivföderalismus und widerspräche dem Prinzip der Gewaltenteilung. Das Parlament verfüge dagegen nicht über die vollständige Kompetenz einer europäischen Volksvertretung, da sie immer noch nicht in allen Politikfeldern an der Gesetzgebung beteiligt werde. Außerdem könne sie die Regierung (Kommission) nicht selbst wählen, sondern lediglich zustimmen und abwählen. Trotzdem sind die Kompetenzen des Parlaments infolge der Verträge von Maastricht und Lissabon immer weiter ausgebaut worden. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Zusammensetzung des EU-Parlaments, die nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität erfolgt. Dieses sei mit dem Recht auf gleiche Wahlen nicht vereinbar.

Von Fabio Schwabe, Mitgründer von Geschichte kompakt und Gymnasiallehrer für Geschichte. Die Quellen stehen in den Fußnoten.

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